Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 10. September 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöff- nung für CHF 7'198.35 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 6'824.30 seit 5. Juni 2025 (Verfahren ER 2025 704). 2. Weiter erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 10. September 2025 dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 4'511.45 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 4'284.45 seit 5. Juni 2025 (Verfahren ER 2025 706). 3. Gegen diese Entscheide erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer (einzigen) Eingabe vom 22. September 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, die beiden Entscheide des Kantonsgerichts Zug seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 4. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Die amtlichen Akten wurden beigezogen, Vernehmlas- sungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern.
E. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöff- nung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
E. 2.2 Die Vorinstanz hiess die beiden Rechtsöffnungsgesuche gut mit der Begründung, der rechts- kräftige Einschätzungsentscheid vom 4. Oktober 2023 in Verbindung mit der Schlussrech- nung vom 22. Mai 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie der rechtskräftige
Seite 3/5 Einschätzungsentscheid vom 26. April. 2024 in Verbindung mit der Schlussrechnung vom
15. Mai 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 würden definitive Rechtsöffnungsti- tel darstellen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forde- rung) erhoben. Vielmehr habe sie eine Ansammlung von Vorwürfen, Behauptungen und For- derungen formuliert. Bei diesen Ausführungen handle es sich um floskelhafte Behauptungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen, welche querulatorisch und damit nicht zu berücksichtigen seien.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie besitze seit Jahren Immobilien im Kanton Zürich. Gegenüber dem kantonalen Steueramt Zürich habe sie vor Jahren jede Zusammenarbeit aufgekündigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe verfügt, dass auf weitere staatskritische Beschwerden nicht mehr eingetreten werde. Vorliegend gehe es um zwei Steuerjahre (2020 und 2021), wobei das kantonale Steueramt die Einsprache für das erste Steuerjahr zurückgesandt habe. Nun habe das kantonale Steueramt eine Rechtskraftbe- scheinigung ausgestellt, wonach "keine Einsprache erhoben" worden sei. Das sei eine "glatte Lüge" und erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung. Gegen die Schlussrechnungen seien Rechtsmittel ergriffen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe die Bearbeitung der Beschwerden verweigert. Offensichtlich schütze die Vorinstanz völlig wertlo- se Urkunden ohne Rechtsmittelbelehrung. Sie sei nicht neutral und unabhängig (vgl. act. 1 S. 2).
E. 2.4 In den Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 1. Juli 2025 gab die Mitar- beiterin Backoffice des kantonalen Steueramtes folgende Erklärungen ab: "Gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 4. Oktober 2023 betreffend [Name und Adresse der Beschwerde- führerin, Steuerperiode und -art] wurde bei der unterzeichneten Amtsstelle keine Einsprache erhoben. Der Einschätzungsentscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 4/1/3). "Gegen den Einschätzungsentscheid vom 26. April 2024 betreffend [Name und Adresse der Beschwerdeführerin, Steuerperiode und -art] wurde bei der unterzeichneten Amtsstelle keine Einsprache erhoben. Der Einschätzungsentscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 4/2/4). Daraus geht klar hervor, dass die Einschät- zungsentscheide vom 4. Oktober 2023 und 26. April 2024 welche den vorliegenden Betrei- bungen zugrunde liegen, rechtskräftig sind. Die angeblich von der Beschwerdeführerin beim kantonalen Steueramt Zürich gegen die Einschätzungsentscheide erhobenen Einsprachen finden sich nicht in den vom kantonalen Steueramt Zürich eingereichten Unterlagen (vgl. act. 4/1-2). Die von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde eingereichten "Einsprachen" vom 6. November 2023 und 30. April 2024 sind nicht unterzeichnet (vgl. act. 1/10-11). Es ist daher fraglich, ob die behaupteten Einsprachen gegen die Einschät- zungsentscheide überhaupt erhoben wurden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. Juni 2024 die Schlussrechnungen des Steueramtes der Gemeinde Uitikon vom 15. Mai 2024 für die Steuerperioden 2020 und 2021 anfocht. Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 wies das Steueramt der Gemeinde Uitikon diese Einsprache ab. Auf den dagegen er- hobenen Rekurs trat das kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 28. März 2025 nicht ein, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Verwaltungsrats "klarerweise que- rulatorische Züge" aufweise (vgl. act. 4/1/11 und act. 4/2/12). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sandte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 "androhungs- gemäss und zur Vermeidung von Kostenfolgen" an diese zurück "unter erneutem Hinweis,
Seite 4/5 dass analoge Eingaben gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden können" (vgl. act. 4/1/14 und act. 4/2/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Steueramt des Kantons Zürich am 1. Juli 2025 die Rechtskraft des Einschätzungsentscheide vom 4. Okto- ber 2023 und 26. April 2024 bestätigte, auch wenn fälschlicherweise festgehalten worden sein sollte, dass gegen die Einschätzungsentscheide keine Einsprache erhoben worden sei. Die Rechtskraftbescheinigungen wurden dadurch nicht ungültig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstellenden Behörde verletzt worden sein sol- len.
E. 2.5 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorinstanz "nicht neutral und unabhängig" verhalten hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet, liegen keine vor. Insbesondere ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf die floskelhaften Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsver- weigerer und ähnlicher Bewegungen nicht eingegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_854/2025 vom 13. November 2025 E. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwie- weit daraus auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz geschlossen werden könnte.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 5/5
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 704 und ER 2025 706) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 130 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Uitikon, 8142 Waldegg b. Uitikon, vertreten durch Steueramt Uitikon, Zürcherstrasse 55, 8142 Uitikon Waldegg, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. B.________ und C.________ des Betreibungsam- tes Zug (Beschwerde gegen die Entscheide der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. September 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 10. September 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöff- nung für CHF 7'198.35 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 6'824.30 seit 5. Juni 2025 (Verfahren ER 2025 704). 2. Weiter erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 10. September 2025 dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Uitikon in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 4'511.45 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 4'284.45 seit 5. Juni 2025 (Verfahren ER 2025 706). 3. Gegen diese Entscheide erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit einer (einzigen) Eingabe vom 22. September 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, die beiden Entscheide des Kantonsgerichts Zug seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 4. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab. Die amtlichen Akten wurden beigezogen, Vernehmlas- sungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Be- schwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungs- behörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöff- nung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2 Die Vorinstanz hiess die beiden Rechtsöffnungsgesuche gut mit der Begründung, der rechts- kräftige Einschätzungsentscheid vom 4. Oktober 2023 in Verbindung mit der Schlussrech- nung vom 22. Mai 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie der rechtskräftige
Seite 3/5 Einschätzungsentscheid vom 26. April. 2024 in Verbindung mit der Schlussrechnung vom
15. Mai 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 würden definitive Rechtsöffnungsti- tel darstellen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Eingaben keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forde- rung) erhoben. Vielmehr habe sie eine Ansammlung von Vorwürfen, Behauptungen und For- derungen formuliert. Bei diesen Ausführungen handle es sich um floskelhafte Behauptungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen, welche querulatorisch und damit nicht zu berücksichtigen seien. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie besitze seit Jahren Immobilien im Kanton Zürich. Gegenüber dem kantonalen Steueramt Zürich habe sie vor Jahren jede Zusammenarbeit aufgekündigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe verfügt, dass auf weitere staatskritische Beschwerden nicht mehr eingetreten werde. Vorliegend gehe es um zwei Steuerjahre (2020 und 2021), wobei das kantonale Steueramt die Einsprache für das erste Steuerjahr zurückgesandt habe. Nun habe das kantonale Steueramt eine Rechtskraftbe- scheinigung ausgestellt, wonach "keine Einsprache erhoben" worden sei. Das sei eine "glatte Lüge" und erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung. Gegen die Schlussrechnungen seien Rechtsmittel ergriffen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe die Bearbeitung der Beschwerden verweigert. Offensichtlich schütze die Vorinstanz völlig wertlo- se Urkunden ohne Rechtsmittelbelehrung. Sie sei nicht neutral und unabhängig (vgl. act. 1 S. 2). 2.4 In den Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 1. Juli 2025 gab die Mitar- beiterin Backoffice des kantonalen Steueramtes folgende Erklärungen ab: "Gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 4. Oktober 2023 betreffend [Name und Adresse der Beschwerde- führerin, Steuerperiode und -art] wurde bei der unterzeichneten Amtsstelle keine Einsprache erhoben. Der Einschätzungsentscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 4/1/3). "Gegen den Einschätzungsentscheid vom 26. April 2024 betreffend [Name und Adresse der Beschwerdeführerin, Steuerperiode und -art] wurde bei der unterzeichneten Amtsstelle keine Einsprache erhoben. Der Einschätzungsentscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar" (vgl. act. 4/2/4). Daraus geht klar hervor, dass die Einschät- zungsentscheide vom 4. Oktober 2023 und 26. April 2024 welche den vorliegenden Betrei- bungen zugrunde liegen, rechtskräftig sind. Die angeblich von der Beschwerdeführerin beim kantonalen Steueramt Zürich gegen die Einschätzungsentscheide erhobenen Einsprachen finden sich nicht in den vom kantonalen Steueramt Zürich eingereichten Unterlagen (vgl. act. 4/1-2). Die von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde eingereichten "Einsprachen" vom 6. November 2023 und 30. April 2024 sind nicht unterzeichnet (vgl. act. 1/10-11). Es ist daher fraglich, ob die behaupteten Einsprachen gegen die Einschät- zungsentscheide überhaupt erhoben wurden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. Juni 2024 die Schlussrechnungen des Steueramtes der Gemeinde Uitikon vom 15. Mai 2024 für die Steuerperioden 2020 und 2021 anfocht. Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 wies das Steueramt der Gemeinde Uitikon diese Einsprache ab. Auf den dagegen er- hobenen Rekurs trat das kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 28. März 2025 nicht ein, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Verwaltungsrats "klarerweise que- rulatorische Züge" aufweise (vgl. act. 4/1/11 und act. 4/2/12). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sandte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2025 "androhungs- gemäss und zur Vermeidung von Kostenfolgen" an diese zurück "unter erneutem Hinweis,
Seite 4/5 dass analoge Eingaben gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden können" (vgl. act. 4/1/14 und act. 4/2/18). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Steueramt des Kantons Zürich am 1. Juli 2025 die Rechtskraft des Einschätzungsentscheide vom 4. Okto- ber 2023 und 26. April 2024 bestätigte, auch wenn fälschlicherweise festgehalten worden sein sollte, dass gegen die Einschätzungsentscheide keine Einsprache erhoben worden sei. Die Rechtskraftbescheinigungen wurden dadurch nicht ungültig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstellenden Behörde verletzt worden sein sol- len. 2.5 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorinstanz "nicht neutral und unabhängig" verhalten hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet, liegen keine vor. Insbesondere ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf die floskelhaften Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsver- weigerer und ähnlicher Bewegungen nicht eingegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_854/2025 vom 13. November 2025 E. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwie- weit daraus auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz geschlossen werden könnte. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 704 und ER 2025 706) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: